Steuer- und Rechtsfragen in Bezug auf Photovoltaikanlagen

Es liegt grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit vor, wenn Sie eine Photovaltaikanlage betreiben, da der erzeugte Strom in das Netz eingespeist wird und an den jeweiligen Netzbetreiber verkauft wird.

Die aufgeführten Annahmen gelten für die meisten privaten Photovoltaikanlagen- Betreiber, welche eine Photovoltaikanlage an beziehungsweise auf Ihrem privatem Haus installieren.

 

Wenn Sie bereits Gewerbetreibender sind oder die Photovoltaikanlage vermieten oder gewerblich nutzen möchten, gelten andere Gesetzmäßigkeiten. Es ist gegebenenfalls der bestehenden Einkunftsart zuzuordnen. Sie sollten Detaills mit Ihrem Steuerberater abklären.

 

 

Unternehmereigenschaften

 

 

Als erstes stellt sich die Frage, ob man für den Betrieb der Photovoltaik- Anlage auf dem Privathaus ein Gewerbe anmelden muss. Solarstromerzeugung stellt zwar rechtlich eine unternehmerische Tätigkeit dar, jedoch ist die Gewerbeanmeldung entgegen einigen Veröffentlichungen und Aussagen von Finanzämtern, meist nicht notwendig. Private Photovoltaik- Anlagen in einer üblichen Größe auf den Einfamilienhäusern werden als „Bagatelle“ eingeordnet und entsprechen grundlegend nicht dem „Gesamtbild“ der unternehmerischen Tätigkeit. Es gab eindeutige Stellungnahmen zum Gewerberecht vom Bundes-Länder-Ausschuss. In Zweifelsfragen kann man sich jedoch direkt an das zuständige Ordnungsamt der jeweiligen Region wenden und bekommt nähere Informationen. Dies ist jedoch Gewerberecht und hat nichts mit dem Steuerrecht zu tun.

 

Steuerrechtliche Behandlung einer Photovoltaikanlage

 

Die Einordnung des Betriebs der Photovoltaik- Anlage in das Steuerrecht erfolgt in die Bereiche: Einkommenssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
Die unterschiedlichen Bereiche werden getrennt von einander betrachtet und bewertet. Dies erscheint Ihnen vorerst sicherlich unlogisch, ist aber steuerrechtlich durchaus gewöhnlich und kann Ihnen als Photovoltaik- Anlagen- Betreiber gegebenenfalls auch finanzielle Vorteile bringen.

 

 

Einkommensteuer und Photovoltaik

 

Einkommensteuerrechtlich interessant ist die Photovoltaik-Anlage, wenn sie langfristig einen Überschuss also einen Totalüberschuss erwirtschaftet. Dies liegt vor, wenn die Erlöse aus der Einspeisevergütung des Netzbetreibers insgesamt höher sind als die im Rahmen des Betriebs der Photovoltaik-Anlage entstehenden Kosten. Es ergeben sich in den laufenden Jahren unterschiedliche Überschüsse oder Verluste was z.B. von der Abschreibungsart abhängt. Die Verluste können entsprechend steuermindernd angesetzt werden und die späteren Überschüsse versteuert werden. Gleiches gilt auch für die sonstigen Einkünfte.

 

 

Gewerbesteuer und die Photovoltaikanlage

 

Die Gewerbesteuer ist an die Bedingung geknüpft, dass eine Photovoltaik- Anlage Gewinne erwirtschaftet. Eine Gewerbesteuer entsteht erst, wenn der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit mehr als 24.500 € pro Jahr beträgt. Dies wird von Photovoltaik- Anlagen mit einer Spitzenleistung bis 10 kWp bei weitem nicht erreicht.

 

 

Umsatzsteuer und Photovoltaikanlagen

 

Die Finanzämter haben eine Verfügung erlassen, nach welcher jeder Solarstromeinspeiser, der regelmäßig mehr als 50% seines erzeugten Stroms in das Netzt der Netzbetreiber einspeist, umsatzsteuerpflichtig ist. In diesem Fall ist es unabhängig davon, ob mit der Photovoltaik- Anlage Gewinne oder Verluste erwirtschaftet werden. Wenn die Photovoltaik-Anlagen-Betreiber den erzeugten Strom zu 100% also vollständig entsprechend dem EEG in das Netz einspeist, ist er auf jeden Fall umsatzsteuerpflichtig. Wenn der Jahresumsatz zzg. der darauf anfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird, können Sie sich als Kleinunternehmer auf Antrag von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Die Umsatzsteuer- Pflicht bietet den privaten Solarstrom- Erzeugern meist einen großen finanziellen Vorteil. Die anfangs geleistete Vorsteuer auf die hohe Investition in die Photovoltaik- Anlage, wird ihnen im Investitionsjahr vom Finanzamt erstattet (Vorsteuer- Erstattung) somit mindert sich die Investitionssumme um die 19 Prozent geleistete Umsatzsteuer. Weiterhin werden die Vorsteuern aus den anderen Betriebsausgaben ebenfalls erstattet. Im Gegenzug muss der Photovoltaik- Anlagen- Betreiber die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung (Einspeiseerlöse) an das Finanzamt zahlen, welche jedoch vom Stromnetzbetreiber zusätzlich zum EEG-Vergütungssatz an den einzelnen Photovoltaik- Anlagen- Betreiber ausgezahlt wird und die Vergütung im Nachhinein keineswegs schmälert. Die Umsatzsteuer muss nämlich hinzugerechnet werden. - Der Aufwand für die Erstellung der Umsatzsteuer- Erklärung ist im Vergleich eher gering.

 

 

Betriebsausgaben und deren steuerliche Bedeutung

 

Betriebsausgaben sind einerseits die Herstellkosten der Photovoltaikanlage, welche über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben  werden. Betriebsausgaben sind aber auch die eigentlichen Betriebskosten der Photovoltaik- Anlage.

 

 

Abschreibung der Anschaffungs- oder

Herstellungskosten einer Photovoltaikanlage

 

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind die Investitionskosten für die Photovoltaikanlage zuzüglich der Mehrwertsteuer, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung gewählt haben. Wenn die Umsatzsteuerpflicht besteht, sind lediglich die netto Investitionskosten als Anschaffungs- oder Herstellkosten abzuschreiben. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können nicht im Jahr der Zahlung als Betreibsausgabe angesetzt werden. Sie werden über die steuerliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Nach den offiziellen AfA-Tabellen (AfA: Absetzung für Abnutzung) des Bundesfinanzministeriums liegt die steuerliche Nutzungsdauer für Photovoltaikanlagen bei 20 Jahren. Die Abschreibung erfolgt linear in gleich hohen Jahresbeträgen. Der jährliche Abschreibungsbetrag beträgt 5 Prozent der gesamten Investitionssumme (100 Prozent geteilt durch 20 Jahre = 5 Prozent). Im Jahr der Inbetriebnahme, kann die Abschreibung nur zeitanteilig vorgenommen werden, also für die noch verbleibenden Monate des Jahres.  Währe der Abschreibungsbetrag zum Beispiel 5.000 Euro jährlich und die Anlage würde im Oktober in Betrieb genommen, beträgt die anteilige Abschreibung nur 1.250 Euro (3/12 von 5.000 Euro).

 

 

Betriebskosten einer Photovoltaikanlage

 

Durchschnittlich rechnet man mit Wartungs- und Reparaturkosten in Höhe von ca. 0,5 bis 1 Prozent der Investitionssumme der Photovoltaikanlage. Steuerlich sind natürlich nur die tatsächlich entstandenen Kosten anzusetzen. Nicht nur die Wartungs- und Reparaturkosten sondern auch die Versicherung der Anlage und die Zählergebühren des Netzbetreibers sind Betriebskosten.

 

 

Aufzeichnungspflichten und Steuererklärung

 

Sollten Sie steuerlich als Unternehmer gelten, sollten Sie alle Belege aufheben, welche mit der Photovoltaikanlage im Zusammenhang stehen. Sie müssen die Einnahmen aber auch Ausgaben in einer Gewinnermittlung auflisten. Die Aufbewahrungsfrist für die steuerlich relevanten Unterlagen, speziell auch die Belege beträgt 10 Jahre. Durch die Auflistung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben in Ihrer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG können Sie feststellen, ob Ihre Photovoltaikanlage in dem entsprechenden Jahr einen Gewinn oder Verlust erwirtschaftet hat. Der Aufwand für die Erstellung dieser Gewinnermittlung ist verhältnismäßig gering, da in der Regel nur wenige Zahlungsvorgänge stattfinden.

Das Steuerformular zu bestücken ist schon etwas anspruchsvoller. Zu der üblichen Einkommensteuererklärung muss die Anlage GSE (Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit) und Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ausgefüllt werden.  Weiterhin ist die Umsatzsteuererklärung zu erstellen. Für die Kleinunternehmer sind lediglich die Umsätze des Veranlagungsjahres und Vorjahres anzugeben.