Energiepreisbremse 2023

Die Strompreisbremse in Deutschland kommt!

Ab März 2023 - rückwirkend zum 01.01.2023 - ist sie gültig. 

Für Privatpersonen und Kleingewerbe bis 30.000 kWh wird der Preis bei 40 ct/kWh gedeckelt. Der Preisdeckel gilt für max. 80% des historischen Verbrauchs. 

Für Unternehmen ab 30.000 kWh liegt der Preisdeckel bei 13 ct/kWh (zzgl. Steuern, Umlagen & Netzentgelte) mit einer Grenze von 70% des historischen Verbrauchs. 

Oberhalb der jeweiligen Grenze fallen die üblichen Strompreise an. 

Die Strompreisbremse wird von den Energieanbietern automatisch umgesetzt - für eure Kunden besteht kein Handlungsbedarf.

 

Auch Die Gaspreisbremse in Deutschland kommt!

Ab März 2023 - rückwirkend zum 01.01.2023 - ist sie gültig. 

Für Privatpersonen sowie kleine und mittlere Unternehmen wird der Preis bei 12 ct/kWh für Erdgas und 9,5 ct/kWh für Fernwärme gedeckelt. Mit einem Kontingent von max. 80% des Verbrauchs.  

Entscheidend für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.

Für Industriekunden liegt der Preisdeckel bei 7 ct/kWh für Erdgas und 7,5 ct/kWh für den Wärmeverbrauch mit einer Grenze von 70% des Verbrauchs. 

Oberhalb der jeweiligen Grenze fallen die üblichen Preise an. 

Die Gaspreisbremse wird von den Energieanbietern automatisch umgesetzt - für eure Kunden besteht kein Handlungsbedarf.



Soforthilfe Gas Dezember 2022                                                                                                                                                                    Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) werden die vorgeschlagenen Entlastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher umgesetzt. Dafür stellt der Bund die finanziellen Mittel zur Verfügung.                                                                      Die Soforthilfe Dezember erhalten Haushaltskunden sowie Verbraucher mit einem Standardlastprofil automatisch. Bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) haben ebenfalls Anspruch auf die Soforthilfe und müssen diesen ihrem Energieversorger mitteilen, um zu profitieren. Grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sind zugelassene Krankenhäuser, sie sollen separat entlastet werden. Ebenso wenig gilt die Soforthilfe für Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen.                                                                                                                                                                                                          Wie funktioniert die Soforthilfe Dezember?                                      Grundsätzlich sieht das Erdgas-Wärme Soforthilfegesetz (ESWG) zwei Möglichkeiten vor, um Verbraucherinnen und Verbraucher im Dezember bei den aktuellen Gaskosten zu entlasten. So können Energieversorger den Abschlag im Dezember entweder wie sonst auch einziehen und dann die Soforthilfe Dezember zeitnah als Gutschrift an die Kundinnen und Kunden zurückerstatten. Die zweite Möglichkeit sieht vor, dass die Kundinnen und Kunden den Abschlag im Dezember erst gar nicht an ihren Energieversorger zahlen – so wie es bei den meisten Lieferanten umgesetzt werden wird.                                                                                                                                      So berechnet sich die Soforthilfe Dezember: Der Gesetzgeber hat im ESWG festgelegt, wie die Berechnung der Soforthilfe Dezember zu erfolgen hat. Wichtig zu wissen: Die Soforthilfe entspricht nicht automatisch Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten. Die Höhe errechnet sich stattdessen aus 1/12 des im September für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs Gas, dem Bruttoarbeitspreis im Dezember und 1/12 des Bruttogrundpreises.                                                                                                                                                            Das klingt zunächst kompliziert, daher zeigen wir Ihnen anhand eines einfachen Beispiels, was das genau bedeutet: Bei einem Kunden wurde mit Stand September ein Jahresverbrauch von 24.000 kWh vom Energieversorger prognostiziert. 1/12 davon sind 24.000 kWh/12 = 2.000 kWh Der Arbeitspreis für Gas beträgt im Dezember beispielsweise 10 ct/kWh (brutto) Der Grundpreis für ein Jahr wird im Dezember mit 240 Euro ausgewiesen. 1/12 für den Monat Dezember sind somit 240 Euro/12 = 20 Euro Die Höhe der Soforthilfe Dezember berechnet sich dann folgendermaßen: 1/12 des jährlichen Grundpreises = 20 Euro 10 ct/kWh * 2.000 kWh (1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs) = 200 Euro Soforthilfe Dezember = 220 Euro                                                                                                           Gut zu wissen: Da die Soforthilfe Dezember mit dem Arbeits- und Grundpreis für Gas von Dezember berechnet wird, kann es zu Abweichungen mit der Höhe der Abschlagszahlungen kommen. Denn die monatlichen Abschläge für Gas wurden vom Energieversorger auf Basis des prognostizierten Jahresverbrauchs im September festgelegt – und zwar mit dem im September geltenden Arbeits- und Grundpreis. Daher kann die Soforthilfe Dezember von der Höhe der monatlichen Abschlagszahlung abweichen. Die Berechnungsformel gewährleistet aber, dass immer ein Zwölftel der tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe Dezember gedeckt sind.

 

 

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Ihr EnerW- Team  

Unsere Themen

  • Vermittlung von Energielieferanten für Kleingewerbe und Privathaushalte
  • Abwicklung von Ab- und Anmeldungen bei Einzug und Auszug
  • Reklamationsbearbeitung bei fehlerhaften Abrechnungen
  • Überwachung der Preisentwicklung und auch Ankündigung von Preiserhöhungen der bestehenden Energielieferanten